Auszüge aus der Satzung des Fördervereins „Unser Giershagen „ e.V:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein – hervorgegangen aus dem Verkehrs- und Gewerbeverein Giershagen (gegr. 1972) – führt jetzt den Namen „Förderverein „ Unser Giershagen „ e.V.“Der Sitz des Vereins ist Marsberg-Giershagen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist es, alle der Dorfgemeinschaft dienenden und dieselbe fördernden Vorhaben entweder selbst durchzuführen und/oder bei der Durchführung unterstützend tätig zu werden, insbesondere bezüglich der Orts-, Heimat- und Landschaftspflege sowie der Pflege der Geschichte und der Tradition des Dorfes.Dazu zählen beispielsweise:

  • Stärkung des sozialen und kulturellen Zusammenhalts der Bevölkerung ,
    Verbesserung der Identifizierung der Einwohner mit ihrem Dorf,
    Integration von Neubürgern
  • die Durchführung von Dorfverschönerungsmaßnahmen und/oder deren Unterstützung
  • die Pflege der Landschaft, der Ausbau und Unterhaltung der touristischen Infrastruktur z.B. Freizeitanlagen, Wanderwege etc.
  • Förderung des Fremdenverkehrs
  • Bewahrung der natürlichen und kulturellen Eigenart der Giershagener Landschaft
  • Pflege des kulturellen Erbes der Dorfgemeinschaft insbesondere im Bereich Bergbau und Barock (Bildhauer Papen)
  • Pflege und Erhalt von Brauchtum im Jahresverlauf
  • Dokumentation der örtlichen Geschichte in Wort, Bildern und Sammlungen (z.B. Ortsmuseum)
  • die Herausgabe von Schrifttum und Werbematerial, die das Dorf oder die Dorfgemeinschaft betreffen, und/oder die Unterstützung solcher Vorhaben
  • die Durchführung geselliger Veranstaltungen, wie Dorfjubiläen, Dorfgemeinschaftsfeste, Theaterveranstaltungen oder ähnliches, soweit von den anderen Vereinen dieser Bereich nicht abgedeckt wird.
  • Pflege und Erhalt der plattdeutschen Sprache,
  • finanzielle Unterstützung der örtlichen Vereine, insbesondere bei Projekten.

Der Verein ist im übrigen berechtigt, alles zu tun, was der Erreichung des vorgenannten Zweckes dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins zufließen.Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit.

  • 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

– Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift im ersten Quartal des Kalenderjahres eingezogen.

– Geld- und Sachspenden.

– Zuschüsse Dritter und Erträge aus Veranstaltungen

– sonstige Einkünfte.

  • 5 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.a) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    b) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen länger als 3 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.

    c) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. aa) Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben
  2. bb) Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sie sind verpflichtet, den Verein und die von ihm beschlossenen Ziele tatkräftig zu unterstützen, insbesondere bei Bedarf selbst mit Hand anzulegen.Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

  • 7 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:

der Vorstanddie

Mitgliederversammlung

  • 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:

(1) dem 1. Vorsitzenden

(2) dem  stellvertretenden Vorsitzenden

(3) dem Kassierer

(4) dem Geschäftsführer

(5) bis zu 8 Beisitzern

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.